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§ 2 Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Berufsprofil

§ 2

(1) Im Grundmodul Werkstofftechnik und im Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Durchführen von Probenahmen sowie Vorbereiten und Herstellen von Proben,
  2. 2. Berechnen physikalischer und chemischer Messergebnisse,
  3. 3. Darstellen von Messergebnissen in Versuchsberichten,
  4. 4. Überprüfen, Einstellen und Kalibrieren von Messmitteln und Messgeräten,
  5. 5. Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-technischer Untersuchungen und Versuchsreihen an den zu untersuchenden Werkstoffen,
  6. 6. Bestimmen der Eigenschaften und des Verhaltens von Werkstoffen mit zerstörenden und zerstörungsfreien Verfahren,
  7. 7. Bedienen und Überwachen von physikalisch-technischen Apparaturen und Anlagen,
  8. 8. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.

(2) Im Spezialmodul Wärmebehandlung ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,
  2. 2. Planen, Durchführen und Kontrollieren von Vor- und Nachbehandlungsarbeiten,
  3. 3. Auswählen, Einsetzen und Anwenden geeigneter Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse,
  4. 4. Beraten von Kunden über Einsatz und Anwendung von Wärmebehandlungstechniken,
  5. 5. Anwenden von Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess,
  6. 6. Prüfen und Dokumentieren des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.

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