Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte
§ 6.
(1) In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
(2) Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20005667
Dokumentnummer
NOR40096202
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