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§ 10 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 10.

(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40261001

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