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§ 9a Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Bestellungsverfahren

§ 9a.

(1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

  1. 1. zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,
  2. 2. zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
  3. 3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,
  5. 5. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie
  6. 6. zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung

    an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.

(3) Aufgaben der Findungskommission sind:

  1. 1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
  2. 2. aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
  3. 3. Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.

    Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.

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