vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Überleitung der Bediensteten

§ 23.

(1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.

(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Der Direktor oder die Direktorin ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.

(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.

(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.

(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2015)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte