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§ 15 EU-VStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2013

Folgen der Übermittlung

§ 15

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 darf eine gemäß § 13 übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung ist wieder zulässig,

  1. 1. nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Art. 7 des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, ausgenommen dessen Abs. 2 Buchstabe a, von Art. 11 Abs. 1 oder von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder
  2. 2. wenn die Strafbehörde den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 wieder entzogen hat.

(3) Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 13 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so hat sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mitzuteilen. § 7 ist sinngemäß anzuwenden.

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