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§ 21 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

5. Abschnitt

Deponiestandort Anforderungen an den Deponiestandort

§ 21.

(1) Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  1. 1. die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
  2. 2. das Vorhandensein von Grundwasser oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
  3. 3. die geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Bedingungen des Gebiets;
  4. 4. die Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen, Muren oder Lawinen auf dem Gelände;
  5. 5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.

(2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:

  1. 1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006;
  2. 2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
  3. 3. Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte – erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen – berücksichtigt sind;
  4. 4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung, Muren und Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
  5. 5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
  6. 6. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
  7. 7. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluss aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.

(3) Für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:

  1. 1. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
  2. 2. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflussgebietes gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch innerhalb eines Abflussgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM EN ISO 772 „Hydrometrische Festlegungen – Begriffe und Zeichen (ISO 772: 1996)“, ausgegeben am 1. Juli 2000, und ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN ISO 772“, ausgegeben am 1. November 2004), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann.

(4) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:

  1. 1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß den §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;
  2. 2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
  3. 3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (§ 54 WRG 1959), wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
  4. 4. Flussgebietseinheiten, Planungsräume oder Teile derselben, für die ein Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c WRG 1959), ein Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) oder ein auf diesen basierendes Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) erlassen wurde, wenn das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
  5. 5. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

Schlagworte

Wohngebiet, Vorbereitungsphase, Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Grundwasserströmungsverhältnis, Einzugsgebiet, Quellgebiet

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095293

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