Verpflichtungen des Erstverarbeiters
§ 3
(1) Die Erstverarbeiter von Faserflachs und‑hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 einzuhalten.
(2) Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden. Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.
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