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Artikel 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 9

Kosten

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.

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