Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2002
Typ
Vertrag - Montenegro
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
03.06.2006
Unterzeichnungsdatum
12.10.2001
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 151/2002 (NR: GP XXI RV 831 AB 1016 S. 95 . BR: AB 6608 S. 685 .)
Änderung
Sprachen
Deutsch, Englisch, Serbisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN,
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu schaffen und aufrecht zu erhalten,
IN DER ERKENNTNIS, dass Förderung und Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
20005570
Dokumentnummer
NOR30006144
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