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Artikel 13 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2007

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

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