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Artikel 8 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Montenegro gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.

Artikel 8

Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Montenegro gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20005552

Dokumentnummer

NOR40092544

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