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Artikel 46. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Ehefähigkeitszeugnisse.

Artikel 46.

Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.

Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092480

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