Artikel 42.
Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.
Schlagworte
Legalisierung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
20005547
Dokumentnummer
NOR40092476
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