vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 16.

Die Gerichte der vertragschließenden Staaten können im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates an Personen zustellen lassen, die weder dem Staate, in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.

Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092440

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)