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§ 20 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 20.

(1) Alle an Such- und Rettungsmaßnahmen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH sowie bei Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen die Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.

(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH und die Einsatzleiter haben alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Suchzentrale, Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092153

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