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§ 13 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Inhalt der Alarmmeldung

§ 13.

Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14),
  2. 2. die alarmierende Stelle,
  3. 3. die Art des Flugnotfalles,
  4. 4. Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie insbesondere die Anzahl der Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht),
  5. 5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,
  6. 6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
  7. 7. die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,
  8. 8. welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,
  9. 9. allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).

Schlagworte

Suchmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092146

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