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§ 59 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Sanktionen

§ 59

Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. bei Verstößen gegen die §§ 3 und 5 der § 15 TGG (Strafbestimmungen);
  2. 2. bei Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Abschnitt VIII TSG (Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen).

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