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§ 55 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Wiederbelegung

§ 55

(1) Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) und § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) hat die Behörde sicherzustellen, dass gewerbliche Geflügelhaltungen frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wiederbelegt werden.

(2) Nach dem Tag der Wiederbelegung sind in gewerblichen Geflügelhaltungen während eines Beobachtungszeitraums von 21 Tagen folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. 1. Das Geflügel ist mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung, ist möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen vorzunehmen.
  2. 2. Laboruntersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;
  3. 3. Untersuchung des Geflügels, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, nach dem Diagnosehandbuch;
  4. 4. Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, haben angemessene Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) gewissenhaft zu beachten und einzuhalten, um zu verhindern, dass Erreger der Geflügelpest verschleppt werden;
  5. 5. Geflügel darf während der Beobachtungszeit nur mit Genehmigung der Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;
  6. 6. der Tierhalter hat über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten Buch zu führen und diese Aufzeichnungen täglich zu aktualisieren;
  7. 7. nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Z 6 sowie andere Unregelmäßigkeiten hat der Tierhalter unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(3) Auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Erhebungen vor Ort kann der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen oder deren Anwendung auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung anordnen.

(4) Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel darf nur nach den Anweisungen der Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung und nach behördlichen Erhebungen vor Ort erfolgen.

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