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§ 3 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

2. Abschnitt

Überwachung Geflügel und Wildvögel

§ 3

(1) Geflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:

  1. 1. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
  2. 2. Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
  3. 3. Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.
  4. 4. Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.

(2) Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2 (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen.

(3) Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 vorzugehen.

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