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§ 32 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Überwachungszone

§ 32

In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Überwachungszone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

  1. 1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;
  2. 2. Tierkörper von totem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen toten Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;
  3. 3. Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
  1. a) keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
  2. b) keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

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