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§ 31 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

4. Abschnitt

Maßnahmen in der Überwachungszone Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone

§ 31

Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.

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