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§ 26 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken

§ 26

Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Eintagsküken in folgenden Fällen genehmigen:

  1. 1. Verbringen von Eintagsküken aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland, sofern
  1. a) die Küken in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden,
  2. b) während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden,
  3. c) der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
  4. d) im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.
  1. 2. Verbringen von Eintagsküken, die innerhalb der Schutzzone aus Eiern von Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone erbrütet wurden, auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im Inland, sofern die Brüterei, in der die Eintagsküken erbrütet wurden, gewährleistet, dass die Eier nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

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