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§ 21 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

§ 21

(1) Zur Verhütung der Verschleppung von HPAI kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den §§ 18 bis 20 und den Abschnitten 3 bis 5 (Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone) zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen anordnen.

(2) Diese Maßnahmen können betreffen:

  1. 1. Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, sowie
  2. 2. Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.

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