vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen

§ 20

Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2

  1. 1. Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;
  2. 2. Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte