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Artikel 1 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1936

Artikel 1

Österreich ist dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 (St. G. Bl. Nr. 435/1920), in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung beigetreten. Der Beitritt ist auf Grund der vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 78, Absatz 1, der Verfassung 1934 erteilten Genehmigung vollzogen worden und tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.

In den Anlagen I, II und III werden kundgemacht:

I. das Revidierte Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 2. Juni 1928;

II. ein Verzeichnis der Länder, die das Revidierte Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und der Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete, auf die dieses Übereinkommen für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer erklärten Vorbehalte;

III. ein Verzeichnis der dem Berner Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehörigen Länder, die dem Revidierten Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 zur Zeit der Veröffentlichung dieser Kundmachung noch nicht beigetreten sind.

Schlagworte

StGBl. Nr. 435/1920

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

20005519

Dokumentnummer

NOR40091777

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