3. Hauptstück
Schlussbestimmungen Kontrolle und Wiedereinziehung
§ 13
(1) Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.
(2) Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.
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