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§ 4a Zuteilungsverordnung 2. Periode

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2010

Zuteilung für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

§ 4a.

Abweichend von § 4 wird für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 EZG in den Zuteilungsplan und in diese Verordnung einbezogen werden, eine kostenfreie Zuteilung nach der folgenden Formel vorgenommen:

Gratiszuteilung Anlage = HNO3-Produktion Anlage * Referenzwert * GWP N2O * EF opt-in Anlagen

  1. 1. Als HNO3-Produktion der Anlage gilt die durchschnittlich produzierte Menge an reiner Salpetersäure (HNO3) im Basiszeitraum 2002 bis 2005 in Tonnen.
  2. 2. Als Referenzwert wird für die Jahre 2010 und 2011 ein Wert von 1,5 kg N2O pro Tonne reiner Salpetersäure und für 2012 ein Wert von 1,3 kg N2O pro Tonne reiner Salpetersäure herangezogen.
  3. 3. GWPN2O bezeichnet das Globale Erwärmungspotenzial von Distickstoffoxid (N2O) im Verhältnis zu Kohlenstoffdioxid (CO2), welches 310 t CO2-Äquivalent pro Tonne N2O beträgt.
  4. 4. Der Erfüllungsfaktor EFopt-in Anlagen beträgt 0,977.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20005495

Dokumentnummer

NOR40122241

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