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Anhang 2 Zuteilungsverordnung 2. Periode

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Anhang 2

Bewertung des Reduktionspotentials von Anlagen der Sektoren Fernwärme, Mineralölverarbeitung, Integrierte Hüttenwerke und Sonstige Industrie (Potentialfaktor)

In den Potentialfaktor (PFAnlage) gehen folgende Parameter ein:

  1. 1. Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, ua. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen. Emissionen, die aus einem Prozess stammen, wird ein Potentialfaktor von 1 zugewiesen (entspricht keiner Reduktion). Emissionen aus der thermischen Nachverbrennung werden wie Prozessemissionen behandelt.
  2. 2. Emissionen aus Verbrennung (Brennstoffemissionen): Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen. Je höher die Kohlenstoffdioxid-Intensität des eingesetzten Brennstoffs (in t Kohlenstoffdioxid/Terajoule), desto höher ist das für Zwecke der Zuteilung von Emissionszertifikaten zugewiesene Standardreduktionspotential. Bei einem Kohlenstoffdioxid-Emissionsfaktor von 110 kommt ein Potentialfaktor von 0,8 (entsprechend Reduktion von 20%), bei 55,4 (Erdgas) von 0,96 (-4%) zur Anwendung. Zwischen den einzelnen Werten wird linear interpoliert, darüber hinaus wird linear extrapoliert. Der Potentialfaktor für Emissionen aus der Verbrennung lässt sich durch folgende Gleichung darstellen („Brennstoffgerade“):
  1. 3. KWK-Bonus: Für effiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen (KWK-Anlagen) wird die erforderliche Reduktion entsprechend der Kohlenstoffdioxid-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um 4 Prozentpunkte gemildert, dh. bei Erdgaseinsatz beträgt der Potentialfaktor für bonusfähige Emissionen 1 anstatt 0,96. Bonusfähig ist jener Anteil der Emissionen, welcher im Basiszeitraum der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme zuzuordnen war und sofern eine Primärenergieeinsparung von zumindest 10% gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme entsprechend der Definition der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt erfolgte. Der Potentialfaktor für Emissionen, die der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme zuzuordnen sind, lässt sich durch folgende Gleichung darstellen („Brennstoffgerade/KWK“):
  1. 4. Abwärmebonus: Speist eine Anlage, die nicht den Sektoren Elektrizitätswirtschaft bzw. Fernwärme gemäß Anhang 1 zugeordnet ist, Abwärme in ein öffentliches Fernwärmenetz ein, so wird für die anteiligen Emissionen die erforderliche Reduktion entsprechend der Kohlenstoffdioxid-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um 4 Prozentpunkte gemildert, dh. bei Erdgaseinsatz beträgt der Potentialfaktor für bonusfähige Emissionen 1 anstatt 0,96. Zur Ermittlung der bonusfähigen Emissionen wird angenommen, dass die ausgekoppelte Wärmemenge alternativ mit Erdgas erzeugt würde. Die sich hieraus rechnerisch ergebenden Kohlendioxid-Emissionen werden als bonusfähig anerkannt. Der Potentialfaktor für abwärmebonusfähige Emissionen aus der Verbrennung lässt sich durch folgende Gleichung darstellen („Brennstoffgerade/Abwärme“):
  1. 5. BVT-Malus: Weist eine Anlage Abweichungen von der besten verfügbaren Technik gemäß den BVT-Referenzdokumenten (BREFs) auf, so wird die erforderliche Reduktion um 4 Prozentpunkte erhöht, dh. bei Erdgaseinsatz beträgt der Potentialfaktor 0,92 statt 0,96. Der Potentialsfaktor für Emissionen aus der Verbrennung, die nicht BVT entsprechen, lässt sich durch folgende Gleichung darstellen („Brennstoffgerade/BVT“):
  1. 6. Der KWK- und der Abwärmebonus sind hinsichtlich desselben Brennstoffeinsatzes einer Anlage nicht gleichzeitig anzuwenden. Ein BVT-Malus ist nur auf jene Teile der Allokationsbasis anwendbar, die nicht durch einen KWK- oder Abwärmebonus begünstigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20005495

Dokumentnummer

NOR40091402

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