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§ 1 Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Ausübungsregeln

§ 1

(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben sich bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Personenbetreuungsgewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Betreuungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

(4) Die erbrachten Leistungen sind ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und beiden Vertragsteilen sowie den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln zugänglich zu machen.

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