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§ 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2024

Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung

§ 4.

(1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:

  1. 1. Holzernte,
  2. 2. Erschließung,
  3. 3. Waldbau und Forsttechnik,
  4. 4. Waldpolitik,
  5. 5. Waldbewertung,
  6. 6. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
  7. 7. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
  8. 8. Controlling im Forstbetrieb,
  9. 9. Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
  10. 10. Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.

(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024

Gesetzesnummer

20005491

Dokumentnummer

NOR40264879

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