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§ 9 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Ausfuhrkontrolle

§ 9

(1) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle

  1. 1. auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
  2. 2. vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.

(2) Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. 1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
  2. 2. die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
  3. 3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178849

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