Besondere Untersuchungen
§ 16
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
- 1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
- 2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005482
Dokumentnummer
NOR40091143
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