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§ 16 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2007

Besondere Untersuchungen

§ 16

Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung

  1. 1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
  2. 2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren

    festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091143

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