Prüfungsordnung für den Feldzeugdienst
§ 9
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
- 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
- 4. Wehrrecht I,
- 5. Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
- 6. Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
- 7. Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 7.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
- 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
