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Artikel 2 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

  1. (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
  2. 1. den Austausch von Informationen über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann;

    personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;

  1. 2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
  2. 3. den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen;
  3. 4. die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
  4. 5. die gegenseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
  1. (2) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
  2. (3) Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
  3. (4) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

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