Artikel 27
Kündigung
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann dieses jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der UNESCO kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen in Genf, am 18. März 2004, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), deren Generaldirektor allen Unterzeichner- und Beitrittsstaaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln wird, hinterlegt ist.
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