Artikel 18
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Art. 19 dieses Protokolls vorgelegt werden.
2. Der Generaldirektor informiert unverzüglich die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls von der Mitteilung der die Schiedsgerichtsbarkeit beantragenden Partei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)