Artikel 12
Privilegien und Immunitäten des Generaldirektors
1. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Protokolls genießt der Generaldirektor während der Dauer seines Mandats die vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den Diplomaten vergleichbaren Ranges gewährten Privilegien und Immunitäten.
2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
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