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§ 14 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Grundqualifikation - Theoretischer Teil I

gemäß der Richtlinie 2003/59/EG

§ 14

(1) § 14.Die Prüfung hat gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr, Anhang 1, Abschnitt 2, Z 2.2. lit. a sublit. i, schriftlich mit Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit direkter Antwort oder mit einer Kombination beider Systeme zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Schwerpunkt Güterbeförderung:
  1. a) Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
  2. b) Technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung für die Fahrzeugbeherrschung, Verschleißminimierung und Verhinderung von Fehlfunktionen,
  3. c) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,
  4. d) Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften,
  5. e) Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Straßenverkehr,
  6. f) Vorschriften für den Güterverkehr,
  7. g) Risiken des Straßenverkehrs und Verhinderung von Arbeitsunfällen,
  8. h) Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer,
  9. i) Gesundheitsschutz,
  10. j) Körperliche und geistige Verfassung,
  11. k) Notfälle,
  12. l) imagesteigerndes Verhalten,
  13. m) wirtschaftliches Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung.
  1. 2. Schwerpunkt Personenbeförderung:
  1. a) Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
  2. b) Technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung für die Fahrzeugbeherrschung, Verschleißminimierung und Verhinderung von Fehlfunktionen,
  3. c) Optimierung des Kraftstoffverbrauchs,
  4. d) Sicherheit und Komfort der Fahrgäste,
  5. e) Sicherung der Ladung und Sicherheitsvorschriften,
  6. f) Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Straßenverkehr,
  7. g) Vorschriften für den Personenverkehr,
  8. h) Risiken des Straßenverkehrs und Verhinderung von Arbeitsunfällen,
  9. i) Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer,
  10. j) Gesundheitsschutz,
  11. k) Körperliche und geistige Verfassung,
  12. l) Notfälle,
  13. m) imagesteigerndes Verhalten,
  14. n) wirtschaftliches Umfeld des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 220 Minuten ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 240 Minuten zu beenden.

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