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§ 4 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2018

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4.

(1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

  1. 1. einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder
  2. 2. der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Klagenfurt oder
  3. 3. einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Untersuchung von Proben gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (AGES) durchzuführen.

(4) Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß § 9 Abs. 9 festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40201710

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