6. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung
§ 18.
(1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren festgelegt:
- 1. Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
- 2. für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
- 3. Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.
- Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.
- Für Gebiete, die aufgrund der geografisch-topografischen Verhältnisse vom Tierarzt schwer erreichbar sind, kann vom zuständigen Landeshauptmann zur Gewährleistung der Kostendeckung der Tarife ein Zuschlag festgelegt werden.
(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
(5) Die Kosten für die Probenahme, die Einsendung und die Untersuchung im Rahmen des Stichprobenplans gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) sind vom Bund zu tragen.
Schlagworte
Tierärztekosten, Blutprobeentnahme
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20005403
Dokumentnummer
NOR40201715
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