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§ 8g MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördermaßnahmen im Sektor Wein

§ 8g.

(1) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.

(2) Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244371

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