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§ 5 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Ein- und Ausfuhr

§ 5.

Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. 1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
  2. 2. über die Ausfuhr
  1. a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
  2. b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
  3. c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089409

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