4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen Finanzvergehen
§ 29.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089433
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