Berichtspflichten
§ 7.
Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß § 42 Abs. 10 TSchG einzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005398
Dokumentnummer
NOR40089256
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