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§ 2 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Auftraggeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische oder natürliche Person, welche einen Tiertransport bei der zuständigen Behörde am Versandort zur Abfertigung vorstellt (Versender), unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Tierhalter, Organisator, Transportunternehmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten handelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40245955

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