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Artikel 8 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Artikel 8

Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088777

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