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Artikel 6 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088775

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