Artikel 27
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
20005384
Dokumentnummer
NOR40088796
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