Artikel 21
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
20005384
Dokumentnummer
NOR40088790
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