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Artikel 21 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Artikel 21

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088790

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